FAQ zur Corona-Krise
Die Corona-Krise trifft alle Unternehmen – die wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus sind enorm. Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten mit den entsprechenden Links zusammengestellt.
Doch vorab empfehlen wir Ihnen dringendst, den Verordnungen des Bundesrats zu folgen. Bleiben Sie zu Hause, insbesondere, wenn Sie betagt oder krank sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten; Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen; oder Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen. Halten Sie zudem bitte die vom Bundesamt für Gesundheit empfohlenen Hygiene- und Verhaltensregeln ein.
Weitere Information zu den Verhaltensregeln finden Sie hier: bag-coronavirus.ch
Fragen zu Liquiditätshilfen
Wenden Sie sich an Ihre Hausbank, um Soforthilfe mittels Überbrückungskredite zu erhalten. Sie haben Anspruch auf Kreditbeträge im Umfang von bis zu 10 Prozent Ihres Umsatzes oder max. 20 Mio. Franken.
Der Kanton Zug stellt zudem im Sinne eines Auffangnetzes für Einzelunternehmen, Selbstständigerwerbende und kleine Unternehmen mit voraussichtlich bis maximal 20 Mitarbeitenden, die durch die Maschen der bereits existierenden Massnahmen fallen, einen À-fonds-perdu-Beitrag von 20 Millionen Franken zur Verfügung (verfügbar ab 9.4.2020). Besuchen Sie dafür die Website der Zuger Volkswirtschaftsdirektion.
Beträge bis zu 0,5 Mio. Franken werden von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100 Prozent garantiert. Der Zinssatz dieser Kredite ist auf null Prozent festgelegt. Darüber hinausgehende Beträge werden vom Bund zu 85 Prozent garantiert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus. Die Kredite müssen innerhalb von fünf Jahren zurückgezahlt werden, mit der Option um eine Verlängerung um zwei Jahre.
Auf dieser Website können die Gesuche ab dem 26. März 2020 gestellt werden: Überbrückungskredite für Unternehmen
- Bei Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV) wird ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub gewährt. Ebenso können Unternehmen und Selbstständige die Höhe ihrer Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen lassen, wenn die Summe ihrer Löhne bzw. ihre Umsätze wesentlich gesunken sind.
- Vom 19. März bis und mit 4. April dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.
- Der Kanton Zug greift wohltätigen, gemeinnützigen und kulturellen Organisationen, die von den Folgen der Coronakrise betroffen sind, im Bedarfsfall finanziell unter die Arme. Hierfür werden dem Lotteriefonds und dem Sportfonds zusätzlich je 5 Millionen Franken entnommen, die der Kanton aus der laufenden Rechnung garantiert. Als weitere Massnahme wird der landwirtschaftliche Betriebshilfefonds um 600 000 Franken erhöht.
- Am 8. April hat der Bundesrat entschieden Zölle auf Einfuhren von wichtigen medizinischen Gütern vorübergehend auszusetzen.
Nähere Informationen: SECO: Liquiditätshilfen und Zuger Volkswirtschaftsdirektion
Der Kanton Zug hat die Einreichungsfrist für die Steuererklärungen 2019 und die Zahlungsfristen für alle Steuern bis zum 30. Juni 2020 erstreckt, die Verzugszinsen von 4 Prozent für die Kantons- und Gemeindesteuern aufgehoben sowie den Versand von neuen Steuerrechnungen und Veranlagungen vorerst bis Ende April 2020 sistiert.
Der Zuger Regierungsrat hat am 24. März zudem die Finanzdirektion damit beauftragt, eine auf drei Jahre befristete Senkung des Kantonssteuerfusses von 82 auf 78 Prozent zu beantragen. Der Regierungsrat ist überzeugt, mit dieser Massnahme einen wichtigen Entlastungsbeitrag für die Steuerzahlenden (natürliche Personen wie auch Unternehmen) im Sinne einer sinnvollen Konjunkturmassnahme zu leisten.
Fragen zu Arbeitsauslastung und Lohn
Sie haben die Möglichkeit, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug Kurzarbeit anzumelden. Alle Informationen und die entsprechenden Formulare finden Sie hier: Kanton Zug: Kurzarbeit
Um Arbeitgebende, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das Seco den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Zudem hat der Bund weitere Massnahmen getroffen, um Betroffene effektiv zu unterstützen. Nähere Informationen dazu: SECO: Kurzarbeit
Ein Anspruch kann für Arbeitnehmende geltend gemacht werden, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Ab sofort können auch Angestellte mit befristeten Arbeitsverhältnissen und Personen mit Temporärarbeit oder in einem Lehrverhältnis von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren.
Seit dem 8. April ist es zudem möglich für Personen die auf Abruf arbeiten die Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen.
Ja. Neu kann eine Kurzarbeitsentschädigung auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Dazu zählen z. B. Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten. Ebenso profitieren nun auch Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, von Kurzarbeitsentschädigungen. Sie sollen eine Pauschale von 3320 Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
Weitere Informationen: SECO: Kurzarbeit
Der administrative Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurde vereinfacht. So ist z. B. die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen aufgehoben worden. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen. Zudem müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
Der Bundesrat hat am 8. April beschlossen, dass Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden. Für Arbeitnehmende wird mit dieser Anpassung ein finanzieller Anreiz geschaffen, in Bereichen, die im Moment einen hohen Bedarf an Personal haben, eine Zwischenbeschäftigung anzunehmen.
Ja. Melden Sie sich direkt bei der Ausgleichskasse Zug. Hier finden Sie alle notwendigen Formulare und Merkblätter: Kanton Zug: Erwerbsentschädigung
Weitere Informationen zur Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbstständige sind zudem auf der Website des Seco zu finden: SECO: Erwerbsentschädigung
Weitere Informationen
Wurde Ihre Frage nicht beantwortet? Alles Weitere zum Massnahmenpaket, das der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossen hat, finden Sie unter: SECO: Neues Coronavirus
- Der Kanton Zug hat für die Zuger Wirtschaft eine Helpline eingerichtet: Tel. 041 767 01 20, corona_zugerwirtschaft@zug.ch
- Die KMU-Hotline für das Zuger Gewerbe hilft bei Rechtsauskünften: Tel. 0800 525 010
- Die Geschäftsstelle von ZUGWEST ist weiterhin für Sie per E-Mail oder Telefon zu den Bürozeiten erreichbar.