Stellenmeldepflicht wird ausgedehnt

Die Stellenmeldepflicht wurde per 1. Juli 2018 für die Umsetzung der Forderungen der Masseneinwanderungs-Initiative eingeführt. Durch sie soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Arbeitgeber wurden dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden. Ab dem 1. Januar 2020 wird der Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt.

Neben dem neuen Schwellenwert revidierte der Bund die Berufsnomenklatur. Neu bildet die Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 die Grundlage für die Bestimmung der meldepflichtigen Berufe. Hilfsköche, Küchengehilfen und Küchenchefs etwa werden ab Januar 2020 als einzelne Berufe gezählt und bilden nicht mehr die zusammenfassende Kategorie «Küchenpersonal». In der Liste der Berufsarten ist festgehalten, welche Berufsarten ab dem 1. Januar 2020 meldepflichtig sind.

Kurzüberblick über die wichtigsten Änderungen bei den Berufsarten:

Folgende Berufsarten sind ab 1. Januar 2020 neu meldepflichtig:

  • Maler und verwandte Berufe
  • Marktforschung; Berufe im Bereich Kundeninformation (anderweitig nicht genannt)
  • Strassenbau, Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen
  • Kranführer, Aufzugmaschinisten und Bediener verwandter Hebeeinrichtungen (ohne Seilbahn)
  • Gabelstaplerfahrer und verwandte Berufe

Folgende Berufsarten sind ab 1. Januar 2020 nicht mehr meldepflichtig:

  • PR-Fachleute
  • Marketingfachleute
  • Köche (gelernt)

Beide Listen stehen noch unter dem Vorbehalt des definitiven Entscheides des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), welcher voraussichtlich im Dezember 2019 erfolgt.

Informationen zur Verfügung gestellt durch:
Tanja Süssmeier
Geschäftsstellenleiterin
Zuger Wirtschaftskammer

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